Ländererlass
Koordinierter Ländererlass vom 04. Juli 2005 ändert Bewertungspraxis im Erbschafts- und Schenkungsfall! Übersicht über Auswirkungen auf Fondsbeteiligungen Anleger, die in geschlossene Immobilien- ...
... oder Lebensversicherungsfonds sowie Schiffsbeteiligungen investiert haben, konnten in der Vergangenheit bei einer Übertragung ihrer Beteiligung im Erbschafts- oder Schenkungsfall vom günstigen Bewertungsverfahren zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage profitieren. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit zusätzlich Freibeträge und Bewertungsabschläge in Anspruch zu nehmen. Hierbei machte es keinen Unterschied, ob ein Anleger unmittelbar mit Handelsregistereintrag oder lediglich mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft beteiligt war.
Der vorteilhafte Ansatz des günstigen Steuerbilanzwertes statt des i. d. R. höheren "gemeinen Wertes" besteht nunmehr nur noch für direkt an der Fondsgesellschaft beteiligte Anleger. Das Gleiche gilt für die Erschließung zusätzlicher Freibeträge und Bewertungsabschläge. Insofern kann es aus erbschaft- / schenkungssteuerlicher Sicht ratsam sein, dass Anleger sich unmittelbar als Kommanditist ins Handelsregister eintragen lassen.
Ob ein Direkteintrag ins Handelsregister wirtschaftlich tatsächlich sinnvoll ist, hängt letztlich von den individuellen Voraussetzungen und der persönlichen Zielsetzung ab, die der einzelne Anleger mit seiner Beteiligung verfolgt. Insofern sollte ggf. der persönliche Steuerberater befragt werden!
Quelle: Kapitalanlagenforum, Gossmann, Ott, MPC, 03.11.2005
