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Lineare Abschreibung

Definition:Die lineare Abschreibung (lineare AfA) beträgt 2% (bei Gebäuden mit Baujahr vor dem 1.1.1925 2,5%). Berechnungsgrundlage bei der linearen Abschreibung (lineare AfA) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.


Nicht einbezogen wird der Wert des erschlossenen Baugrundes, auf dem das Gebäude errichtet wurde.

Bei Gebäuden, die sich im Betriebsvermögen befinden, betrug der AfA-Satz 4%. Dieser wurde mit dem Steuerreformgesetz vom 14.07.2000 zum 1.1.2001 auf 3% gesenkt. Wird das Gebäude verkauft, können Veräußerer und Erwerber die AfA jeweils zeitanteilig geltend machen, wobei für die zeitliche Aufteilung der Tag des Besitzüberganges maßgebend ist.

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