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Instandhaltungsrücklage

Definition:Instandhaltungsrücklage ist im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.


Die Instandhaltungsrücklage wird gebildet, um mögliche auftretende Schäden am Gemeinschaftseigentum zu bezahlen. Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage ist der Verwalter der jeweiligen Immobilie / Immobilien verantwortlich.
Wird eine Wohnung verkauft, so bleibt die dafür angesparte Summe der Instandhaltung im Topf der Eigentümergemeinschaft. Die Höhe der monatlichen Beträge, die in die Instandhaltungsrücklage fließt, wird von der Eigentümergemeinschaft festgelegt und ist im Wirtschaftsplan ausgewiesen. Umgelegt werden die Kosten nach einem besonderen Schlüssel, meistens nach dem sog. Miteigentumsanteil. Dieser Miteigentumsanteil wird in 1000stel gerechnet. Der Hausverwalter ist verpflichtet, die Instandhaltungsrücklage getrennt von seinem Vermögen zu halten.

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themenverwandte Stichpunkte: Instandhaltungsrücklage, Wirtschaftsplan, Eigentümergemeinschaft, Gemeinschaftseigentum, Immobilien, Wohnung, Wirtschaftsplan

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